Wer eine Reise bucht, möchte diese in der Regel auch antreten. Doch was passiert, wenn kurz vor Abreise etwas dazwischenkommt? Eine Reiserücktrittsversicherung soll in solchen Fällen finanzielle Verluste abdecken und dem Urlauber eine gewisse Sicherheit geben. Doch wie aktuelle Berichte zeigen, gibt es bei einigen Versicherern Schwachstellen im System.
Selbstbeteiligung bei Reiserücktritt
Wie der Reiserechtler Paul Degott gegenüber der “Süddeutschen Zeitung” erklärte, gibt es bei manchen Versicherungen die Möglichkeit einer Selbstbeteiligung im Schadensfall. Das bedeutet, dass der Versicherte im Falle eines Rücktritts selbst einen Teil der Kosten tragen muss. Dies kann bis zu 20 Prozent des Reisepreises betragen. Die Folge: Der Versicherungsbeitrag fällt geringer aus. Für den Urlauber kann dies verlockend sein, doch im Schadensfall kann es teuer werden. Denn auch bei einem geringeren Beitrag zahlt der Versicherte im Schadensfall dennoch drauf.
Alter des Versicherten beachten
Ein weiterer Punkt, auf den Verbraucher achten sollten, ist die Altersbeschränkung bei manchen Versicherungen. Wie die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen mitteilt, gibt es bei einigen Anbietern eine Obergrenze, bis zu der eine Versicherung abgeschlossen werden kann. Ab einem bestimmten Alter muss der Versicherte mehr zahlen oder erhält gar keinen Versicherungsschutz mehr. Verbraucher sollten deshalb im Vorfeld prüfen, ob ihr Alter bei der Versicherung Berücksichtigung findet.
Reiserecht: 14 Gründe für den Rücktritt
Grundsätzlich kann jeder Reisende aus verschiedenen Gründen von einer bereits gebuchten Reise zurücktreten. Die genauen Bedingungen sind allerdings in den AGB der jeweiligen Veranstalter festgelegt. Die Verbraucherzentrale gibt an, dass folgende 20 Gründe grundsätzlich zu einem Rücktritt berechtigen:
- plötzliche schwere Erkrankung, schwerer Unfall, Todesfall
- Impfunverträglichkeit
- Schwangerschaft
- Verlust des Arbeitsplatzes
- unverschuldete Kündigung
- Einberufung zum Grundwehr- oder Zivildienst
- Schaden am Eigentum infolge von Feuer, Elementarereignissen oder strafbaren Handlungen Dritter
- erheblicher Schaden an Geschäftsräumen
- Gerichtliche Vorladung als Zeuge oder Geschworener
- Konkurs oder vergleichbare Situation des Reiseveranstalters
- Schwere Verletzung der Privatsphäre durch Einbruch, Vandalismus oder Raub
- Verlust der Urlaubsfreude durch Eintreten unvorhersehbarer Umstände
- Inkompatibilität mit einer sonstigen Reiseteilnehmerin/einem sonstigen Reiseteilnehmer
- Eintritt eines Krieges